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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, er wird verwirklicht durch die Einwerbung und Beschaffung von Mitteln für:
  2. Der Verein hat seinen Ursprung im Jahre 1847 und führt den Namen:

    Verein zur Unterstützung des Dr. von Haunerschen Kinderspitals e. V.
    Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten für die Behandlung,
    Verpflegung, Unterbringung und Betreuung bedürftiger Kinder im Dr. von Haunerschen Kinderspital in München,
  2. die ganze oder teilweise Übernahme mittelbarer und unmittelbarer Kosten für die Betreuung von Kindern, die im Dr. von Haunerschen Kinderspital behandelt werden,
  3. die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten kostspieliger, für die Diagnose und Behandlung schwerkranker Kinder im Dr. von Haunerschen Kinderspital notwendiger und zweckmäßiger Apparaturen und sonstiger Einrichtungen, soweit dafür Etatmittel des Kinderspitals oder sonstiger Mittel nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Verwendung der Mittel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linier eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können vollgeschäftsfähige, natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Annahme einer Beitrittserklärung durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft wird verloren durch:

  1. Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
  2. schriftliche Kündigung des Mitglieds mit Dreimonatsfrist zum Ende eines
    Geschäftsjahres,
  3. durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittelmehrheit
    aus wichtigem Grund beschließen kann.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Um den Verein besonders verdiente Persönlichkeiten kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitglieder ernennen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt; Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln, d.h. unabhängig voneinander berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Das Vorstandsamt beginnt mit dem 1. Januar. Für während der Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder kooptiert der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder des Vereins Ersatzleute für den Rest der Wahlperiode. Ohne Rücksicht auf den Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand beschließt über die Anlegung des Vereinsvermögens, sowie über seine Verwendung gemäß § 1 Ziff. 2 der Satzung, ferner über alle sonstigen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Wahl des Vorstands und des Beirats,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, sowie über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten oder ihr nach der Satzung obliegenden Aufgaben,
  5. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, soweit die spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden,
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Der Vorstand kann eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen;
er muss es tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragt.

Die Einberufung erfolgt wie die einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, im Fall seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Vertretung ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 9 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen, dem besonders qualifizierte Persönlichkeiten aus Kirche, Staat, Wirtschaft und Wohlfahrtspflege angehören. Der Beirat steht dem Verein beratend und fördernd zur Seite.

Den Beirat leitet der Vorsitzende des Vereins. Er hat ihn jährlich mindestens einmal einzuberufen.

Der Beirat umfasst mindestens vier und höchstens acht Mitglieder ohne den Vereinsvorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt.

Die Mitglieder des Beirats brauchen nicht Vereinsmitglieder sein.

§ 10 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittelnder in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erfolgen.

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke an die Stadt München mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, möglichst im Sinne der Satzung des Vereins, zu verwenden.

An Vereinsmitglieder darf Vereinsvermögen nicht ausgekehrt werden.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch zwei Liquidatoren, die die Mitgliederversammlung zu wählen hat.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15. Dezember 2009

(letzte Fassung vom 27. April 1998)

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