Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linier eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglieder können vollgeschäftsfähige, natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Annahme einer Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
Um den Verein besonders verdiente Persönlichkeiten kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitglieder ernennen.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt; Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln, d.h. unabhängig voneinander berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Das Vorstandsamt beginnt mit dem 1. Januar. Für während der Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder kooptiert der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder des Vereins Ersatzleute für den Rest der Wahlperiode. Ohne Rücksicht auf den Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand beschließt über die Anlegung des Vereinsvermögens, sowie über seine Verwendung gemäß § 1 Ziff. 2 der Satzung, ferner über alle sonstigen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand kann eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen;
er muss es tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragt.
Die Einberufung erfolgt wie die einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, im Fall seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Vertretung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen, dem besonders qualifizierte Persönlichkeiten aus Kirche, Staat, Wirtschaft und Wohlfahrtspflege angehören. Der Beirat steht dem Verein beratend und fördernd zur Seite.
Den Beirat leitet der Vorsitzende des Vereins. Er hat ihn jährlich mindestens einmal einzuberufen.
Der Beirat umfasst mindestens vier und höchstens acht Mitglieder ohne den Vereinsvorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt.
Die Mitglieder des Beirats brauchen nicht Vereinsmitglieder sein.
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittelnder in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erfolgen.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke an die Stadt München mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, möglichst im Sinne der Satzung des Vereins, zu verwenden.
An Vereinsmitglieder darf Vereinsvermögen nicht ausgekehrt werden.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch zwei Liquidatoren, die die Mitgliederversammlung zu wählen hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15. Dezember 2009
(letzte Fassung vom 27. April 1998)
Verein zur Unterstützung des
Dr. von Haunerschen Kinderspitals
Lindwurmstr. 4
80337 München
01 72 / 8 93 55 53
info@haunerverein.de